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Anwaltskosten

Bereits seit dem 01.01.2021 gelten in der Bundesrepublik Deutschland neue Vergütungsbestimmungen für Rechtsanwälte. Eine gravierende Änderung des anwaltlichen Vergütungsrechts trat nochmals mit der endgültigen Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum 01.01.2021 in Kraft, welche keine gesetzlich fixierten Gebühren für eine Beratungstätigkeit mehr vorsehen. Wir sind der Auffassung, dass die transparente Kosteninformation auch zur Bildung eines Vertrauensverhältnisses beiträgt und Sie vor unliebsamen Überraschungen schützt.

Kosten einer außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich nach dem Wert des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand ist Ihr rechtliches/ wirtschaftliches Interesse. Die Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und dem Vergütungsverzeichnis. Im gerichtlichen Verfahren wird der Streitwert vom Gericht festgesetzt.

Sollte ein gerichtlicher Rechtsstreit unvermeidlich sein, fallen neben den Kosten für die anwaltliche Vertretung Gerichtskosten an, die wir Ihnen im Beratungsgespräch gern näher erläutern.

In der Regel bitten wir unsere Mandanten, auf die zu erwartenden Anwaltsgebühren einen Vorschuss zu zahlen.

Wir informieren Sie selbstverständlich über die in Ihrem konkreten Einzelfall zu erwartenden Kosten, insbesondere besprechen wir mit Ihnen die speziellen Kostenregelungen im Arbeitsrecht, in Straf- und Bußgeldverfahren sowie bei Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir gern für Sie die Korrespondenz mit Ihrem Versicherer. Wir klären – in Absprache mit Ihnen – ob für Ihren konkreten Fall Deckungszusage erteilt wird.

In den meisten Fällen übernehmen die Rechtsschutzversicherer auch die Kosten für die Erstberatung. Da wir mit den Rechtsschutzversicherungen die gesetzlich vorgesehene Vergütung für die Erstberatung zugrunde legen, ist in Ihrem konkreten Fall zu prüfen, ob Sie eine Selbstbeteiligung tragen müssen. Wir sprechen mit Ihnen ab, welche Vorgehensweise in Ihrem individuellen Fall die für Sie günstigste ist.

In den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) sind die Einzelheiten des Versicherungsschutzes geregelt. Unter Anderem weisen wir darauf hin, dass in erbrechtlichen Streitigkeiten in der Regel lediglich die Erstberatung von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt ist.

Über die zahlreichen Besonderheiten im Versicherungsschutz informieren wir Sie gern und besprechen mit Ihnen Ihr konkretes Finanzrisiko.

Honorarvereinbarung

Mit der Honorarvereinbarung können andere als nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Gebühren vereinbart werden. Beispielsweise ermöglicht der Abschluss einer Honorarvereinbarung eine individuelle und flexible Mandatsvergütung.

In Fällen, in denen der Wert des Streitgegenstandes nicht beziehungsweise nicht genau bestimmt werden kann, verschafft Ihnen eine individuell an Ihren konkreten Fall angelehnte Honorarvereinbarung finanzielle Planungssicherheit. Beispielsweise vereinbaren wir in Fällen, in denen Ihr rechtliches Interesse sehr hoch ist, ein für Sie kalkulierbares Pauschalhonorar. In Fällen, in denen unser Arbeitsaufwand nicht kostendeckend ist, können wir uns die Vereinbarung eines Zeithonorars vorstellen.

Da eine Honorarvereinbarung grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt abgeschlossen werden kann, sind wir flexibel, mit Ihnen im Verlauf des Mandats – selbstverständlich unter Anrechnung der gegebenenfalls bereits von Ihnen gezahlten Gebühren – auf eine Vergütungsvereinbarung umzustellen.

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst aufbringen können, besteht die Möglichkeit, beim Gericht, das für den Rechtsstreit zuständig ist, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung hat Ihr Antrag gute Chancen, wenn Sie bedürftig sind und wenn die beabsichtigte Klage oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht gibt in diesem so genannten Bewilligungsverfahren eine Prognose über die Erfolgsaussichten Ihrer Klage beziehungsweise Rechtsverteidigung.

Wenn Ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben wird, werden die Kosten des Rechtsstreits von der Justizkasse gezahlt. Gegebenenfalls haben Sie aber auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe bis maximal 48 Monatsraten zu zahlen. Die jeweilige Höhe der einzelnen Raten ist gesetzlich festgelegt. Verbessern sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, können Sie nachträglich bis zum Ablauf von vier Jahren seit Beendigung des Prozesses zur Rückzahlung von Gerichtskosten und der Kosten für Ihre anwaltliche Vertretung herangezogen werden.

Wenn Ihr Antrag zurückgewiesen wird, haben Sie gleichwohl die Möglichkeit, auf eigene Kosten den Rechtsstreit zu verfolgen. Gern informieren wir Sie über die in Ihrem Einzelfall bestehenden Voraussetzungen und Folgen.

Erstberatung

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Gebührentatbestände ergibt sich die Notwendigkeit, dass Rechtsanwalt und Mandant die Gebühren für eine Beratung individuell miteinander vereinbaren.

Da sich oftmals zu Beginn der Beratung weder deren Zeitumfang noch Schwierigkeitsgrad konkret kalkulieren lassen, haben wir uns entschlossen, gegenüber Verbrauchern, die nicht rechtsschutzversichert sind, im Regelfall 80,00 € inklusive Mehrwertsteuer für eine Erstberatung zur Grundlage zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu machen.

In einem ersten Gespräch geben wir Ihnen Auskunft über die Erfolgsaussichten bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Wir bieten Ihnen eine erste Sondierung der Rechtsprobleme, sowie eine Kostenprognose. Wir bitten Sie, zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwandes, die Beratungsgebühr bar in unserem Sekretariat zu entrichten.

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